Kirchgemeinde/Behörden

Zur Verwaltung, Aufsicht und strategischen Führung einer Kirchgemeinde sind mindestens zwei Behörden nötig: erstens die Kirchenpflege und zweitens die Rechnungsprüfungskommission. Die oberste Aufsicht obliegt – ganz demokratisch – der Kirchgemeindeversammlung, folglich den reformierten Mitgliedern der Kirchgemeinde ab 16 Jahren und den Ausländern mit Ausweis B und C.
Kirchenpflege
Die Kirchenpflege berät, entscheidet und vollzieht die ihr übertragenen Geschäfte der Kirchgemeinde. Sie führt die Verwaltung der Kirchgemeinde und nimmt die Aufsicht wahr. Die Kirchenpflege konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten selber. Sie teilt den einzelnen Mitgliedern Aufgabenbereiche zu. (Aus den Art. 159 und 162 KO)
Rechnungsprüfungskommission
Die Rechnungsprüfungskommission ist zuständig für die Kontrolle des Finanzhaushaltes der Kirchgemeinde. (Art. 166 KO)
Kirchensynode
Die Kirchensynode ist das Parlament der Zürcher Landeskirche. Sie übt im Zusammenwirken mit der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Landeskirche die gesetzgebende Gewalt (Legislative) aus.
Den von der Kirchensynode gewählten sieben Mitgliedern des Kirchenrates (Exekutive) obliegen die Leitung der Landeskirche als Ganzes, der Gesamtkirchlichen Dienste, der Vollzug der Synodebeschlüsse sowie die Vertretung der Zürcher Landeskirche nach aussen.

» Kirchenrat, reformierte Kirche Kanton Zürich
» Bezirkskirchenpflege Bülach
» Stadt Opfikon
Bereitgestellt: 05.10.2021    Besuche: 3 heute, 73 Monat